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Verfasst von: Christina Wagner am 17.04.2014 14:17
 


THEMA:  Welche Lösung wäre am Besten und einfachsten?

Liebes Forum,

Ich stecke gerade in einer Zwickmühle und mir fehlt leider das notwendige Wissen um das Problem selber zu lösen:

Ich bin als Angestellte in einem Betrieb als Sekretärin mit 40h/Woche beschäftigt.

Nun hat mich mein Fitness Center gefragt ob ich nicht für ca. 20h im Monat aushelfen könnte.

Eine geringfügige Anmeldung will das Fitness Center nicht eingehen, sie meinen ich sollte ihnen jedes Monat eine Honorarnote stellen.

Müsste ich dazu nicht ein Gewerbe anmelden und würde ich dann nicht viel mehr zahlen als ich eigentlich dabei verdiene?

Des Weiteren wäre uns die Lösung einer "freien Dienstnehmerin" eingefallen.

Was wären denn dabei für Bedingungen zu berücksichtigen?

 

Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar!

Mit freundlichen Grüßen

Christina Wagner

Verfasst von: Johanna am 18.04.2014 07:37
 


THEMA:  Welche Lösung wäre am Besten und einfachsten?

Alles ist möglich.

Gibt das Fitnesscenter die Arbeitszeit vor und stellt alle Arbeitsgeräte, so ist es rein arbeitsrechtlich eine unselbstständige Tätigkeit. Sie haben Anspruch auf 13. und 14. Gehalt, auf Krankenstand und bezahlten Urlaub. Es gibt aber keine Freigrenzen bei Steuer und Versicherung.

Beim freien DV gelten Sie bei der SV als unselbstständig, beim FA als selbstständig. Das heißt: das Fitnessstudio muß Sie bei der der GKK anmelden und den DG-Anteil zahlen und Sie zahlen Ihren SV-Anteil an die GKK (Zahlschein kommt im Folgejahr, sie zahlen ca. 2 Monatslöhne an SV), dabei gibt es keinen Freibetrag oder Freigrenze. Steuermäßig dürfen Sie im Jahr 730,- steuerfrei dazuverdienen (Gewinn nach Abzug Ihrer Unkosten).

Bei einem Werkvertrag sind Sie selbstständig. Mit Gewerbeschein sind Sie Kammermitglied, vermutlich genügt eine Anmeldung als Neue Selbstständige (NEUFÖG beantragen!). Bis 4743,72 Gewinn zahlen Sie keine SV an die SVA, sie zahlen nur Unfallversicherung (104,04 im Jahr). Steuerfrei sind 730,- Gewinn im Jahr, Einschleifregelung bis 1450,-, darüber wird voll versteuert.

Für alle 3 Varianten gilt, dass beide Einkommen gemeinsam versteuert werden, als hätten Sie nur einen Arbeitgeber. Oder anders formuliert, nach dem Überschreiten der Freigrenzen bleibt Ihnen sicher nur die Hälfte des Zuverdienstes, egal welchen Vertrag Sie unterschreiben.

LG Johanna

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